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Corporate Governance

Bekenntnis der Investkredit Bank AG zum Corporate Governance Kodex


Der Österreichische Corporate Governance Kodex dient als Orientierungsrahmen für die verantwortliche Leitung und Überwachung eines Unternehmens. Zielsetzung ist die langfristige und nachhaltige Wertschöpfung unter Einbeziehung der Interessen aller, deren Wohlergehen mit dem Erfolg des Unternehmens verbunden ist. Allgemeine Erläuterungen zum Kodex sind unter www.bmf.gv.at zu finden.

Die Investkredit Bank AG hat sich als Aktiengesellschaft, die nach österreichischem Aktienrecht durch Aufsichtsrat und Vorstand gesteuert wird, bereits 2002 – zum Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens – als börsennotiertes Unternehmen freiwillig zur Einhaltung des Österreichischen Corporate Governance Kodex bekannt. Diese Selbstverpflichtung wurde auch für das Geschäftsjahr 2004 erneuert.

Als international tätiges Unternehmen legt die Investkredit Bank AG Wert darauf, ihre Corporate Governance-Grundsätze für Aktionäre, Investoren, Kunden, Mitarbeiter und die Öffentlichkeit im In- und Ausland transparent zu machen und damit das Vertrauen aller Beteiligten zu vertiefen. Das mit dem Kodex verbundene Ziel einer verantwortlichen Leitung und Kontrolle sowie ein hohes Maß an Transparenz für alle Stakeholder entspricht der Unternehmensphilosophie der Investkredit Bank AG und findet umfassende Akzeptanz im Unternehmen.

Erläuterung zum Regelwerk
Der Kodex umfasst drei Regelkategorien:
  • Legal Requirements (L) – das sind Regeln, die auf zwingenden Rechtsvorschriften beruhen;
  • Comply or Explain (C) – beschreiben Regeln, die eingehalten werden sollen; eine Abweichung ist zu erklären und/oder zu begründen;
  • Recommendations (R) – sind Regeln mit Empfehlungscharakter, deren Nichteinhaltung weder offen zu legen noch zu begründen ist.

Konkrete Umsetzung 2004
Nach den bereits im Jahr 2003 beschlossenen und 2004 in der Hauptversammlung entsprechend umgesetzten Satzungsänderungen entspricht die Investkredit Bank AG wie bisher allen „Legal Requirements“ des Österreichischen Corporate Governance Kodex. In Hinblick auf die C-Bestimmungen („Comply or Explain“) des Kodex bestehen zwei Abweichungen, die ihre Erklärung in der spezifischen Eigentümerstruktur der Investkredit Bank AG finden:

  • Punkt 45 des Kodex (Interessenkonflikte und Eigengeschäfte – Aufsichtsrat) sieht vor, dass Aufsichtsratsmitglieder keine Organfunktion in anderen Gesellschaften wahrnehmen dürfen, die zum Unternehmen in Wettbewerb stehen. Da die Investkredit Bank AG 2004 zu knapp 80 % im Eigentum der großen österreichischen Banken stand, ist es natürlich, dass diese ihre Aktionärsrechte auch dadurch ausübten, dass sie Vorstandsmitglieder ihrer Banken als Mitglieder in den Aufsichtsrat der Investkredit entsandt haben.
  • Punkt 51 des Kodex (Qualifikation und Zusammensetzung des Aufsichtsrates) begrenzt die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder (ohne Arbeitnehmervertreter) auf höchstens zehn Personen. Die Kapitalvertreter im Aufsichtsrat der Investkredit Bank AG bestanden im Berichtsjahr aus vierzehn Mitgliedern. Dies ist durch mehrere Faktoren begründbar: Grundsätzlich stand gemäß Syndikatsvertrag jedem einzelnen Eigentümer mit einem Anteil von 8 % oder mehr ein Sitz im Aufsichtsrat zu. Jene Bankengruppen, die ein Vielfaches davon hielten, stellten auch eine dementsprechend höhere Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss eine neutrale Persönlichkeit sein, die zu keiner der Eigentümerbanken in einem besonderen Naheverhältnis steht. Obwohl mit rund 13 % weniger als 25 % der Aktien der Bank im Streubesitz waren, ist bereits seit vielen Jahren mit Dr. Heinz Kessler ein Vertreter des Streubesitzes Mitglied im Aufsichtsrat. Aus historischen Gründen gehörten auch zwei Vertreter von österreichischen Förderstellen dem Aufsichtsrat an.
Die im Abschnitt „Transparenz und Prüfung“, „Investor Relations/Internet“ sowie „Abschlussprüfung“ angeführten C-, L- und R-Regelungen des Kodex werden zur Gänze von der Investkredit Bank AG umgesetzt. Darüber hinaus folgt die Investkredit Bank AG mit einer Ausnahme (Einzelausweis der Vorstandsvergütungen; R 31) auch allen weiteren Empfehlungen (Recommendations) des Kodex. Bei nur zwei Vorstandsmitgliedern würde eine Aufteilung keinen wesentlichen Informationsgewinn darstellen.

Den Regeln 39 ff des Kodex folgend, befasst sich der Bilanzausschuss jedes Jahr vor der bilanzfeststellenden Aufsichtsratssitzung eingehend mit den Ergebnissen des vergangenen Geschäftsjahres und gibt eine Empfehlung an den Aufsichtsrat ab, dem Antrag des Vorstandes auf Feststellung des Jahresabschlusses zuzustimmen.

Über Aktientransaktionen von Mitgliedern des Aufsichtsrates und des Vorstandes lagen im Berichtsjahr keine Meldungen vor. Solche müssen der Finanzmarktaufsicht laut Börsegesetz gemeldet werden.

Nähere Erläuterungen zur Corporate Governance sind im Internet unter www.investkredit.at veröffentlicht.
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